Einreise nach Slowenien

Einreise nach Slowenien – welche Reisedokumente werden benötigt? Und gilt meine Krankenversicherung auch dort?

EU-Bürger

EU-Bürger können mit einem gültigen Reisepass oder einem gültigen Personalausweis nach Slowenien einreisen. Mit einem EU-Führerschein (gilt nicht als Dokument) kann man nicht einreisen; er wird jedoch als Identitätsnachweis anerkannt.

EU-Bürger dürfen sich ohne Anmeldung drei Monate ab dem Tag der Einreise in Slowenien aufhalten. Personen, die länger als drei Monate in Slowenien bleiben möchten, müssen sich vor Ablauf dieser Frist bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungseinheit anmelden.

Will man als Deutsche/r nach Slowenien einreisen, benötigt man daher folgende Dokumente:

  • Erwachsene: Reisepass (oder vorläufig gültigen Reisepass), Personalausweis (höchstens seit einem Jahr abgelaufen) oder vorläufig gültigem Personalausweis
  • Kinder: Kinderreisepass (gültig oder seit höchstens einem Jahr abgelaufen) oder sowie Kinderausweis(Lichtbild nicht notwendig)
  • einem Personalausweis, gültig oder seit höchstens einem Jahr abgelaufen,

Eine deutsche Krankenversicherung ist für Notfälle auch in Slowenien gültig. Es ist sinnvoll, sich vor der Reise bei der deutschen Versicherungsanstalt das zweisprachige Formular SI 111 anzufordern und mitzunehmen.

Bürger aus anderen Staaten

Ausländische Staatsbürger, die laut Gesetz keine Bewilligung für die Einreise in das Land benötigen, können sich unter der Bedingung, dass sie in Besitz eines gültigen Reisedokuments sind, innerhalb von 6 Monaten bis zu 90 Tage in der Republik Slowenien (bzw.  Geltungsbereich des Schengener Abkommens) aufhalten.

Personen, die der Einreise über die EU-Außengrenzen ein Visum benötigen, und der Staaten, deren Staatsbürger von dieser Bedingung ausgenommen sind, ergeben sich aus der „Drittstaatenliste“ der EU. Im ersten Fall muss ein ausländischer Staatsbürger für die Einreise in die Republik Slowenien nicht nur ein gültiges Reisedokument, sondern auch ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung vorweisen, es sei denn anderweitig durch Gesetz bestimmt ist.

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