Feuerwerk in Slowenien

Silvester steht vor der Tür und ab Montag darf das zugehörige Feuerwerk verkauft werden in Slowenien. Da sich gerade Personen mit Wohnsitz außerhalb Sloweniens mit den Vorschriften dazu wenig auskennen, habe ich die meiner Meinung nach wesentlichen Passagen aus dem Gesetz übersetzt. Die komplette Vorschrift ist hier zu entnehmen: http://www.uradni-list.si/1/content?id=85931

 

§24

(1) Jedes pyrotechnische Erzeugnis muss auf Slowenisch gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss in einem sichtbaren Bereich, klar lesbar und unlöschbar sein.

(2) Wenn auf dem pyrotechnischen Erzeugnis kein Platz ist zur Kennzeichnung, muss die Angabe auf der kleinstmöglichen Verpackungseinheit angebracht sein

 

§34

 (1) Feuerwerkerzeugnisse sind in folgende Kategorien unterteilt:

–  Kategorie 1: Feuerwerkerzeugnisse mit sehr geringer Gefährlichkeit, die einen verschwindend geringen Krach erzeugen und zur Verwendung innerhalb von Wohngebieten vorgesehen sind, einschließlich von Feuerwerkserzeugnissen, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden und anderen geschlossenen Flächen gedacht sind;

– Kategorie 2: Feuerwerkerzeugnisse mit geringer Gefährlichkeit, die wenig Krach machen und auf bestimmten Bereichen im Freien verwendet werden dürfen;

– Kategorie 3: Feuerwerkerzeugnisse mit mittlerer Gefährlichkeit zur Nutzung im Freien auf weitläufigen Flächen und deren Krach nicht gesundheitsschädlich ist;

(2) Pyrotechnische Erzeugnisse für Bühnen sind in folgende Kategorien unterteilt:

– Kategorie T1: Pyrotechnische Erzeugnisse zur Verwendung auf der Bühne, die eine geringe Gefährlichkeit aufweisen

(3) Die weiteren Feuerwerkerzeugnisse sind in folgende Kategorien unterteilt:

– Kategorie P1: Feuerwerkerzeugnisse mit geringer Gefährlichkeit, außer Feuerwerkerzeugnisse für Bühnen;

 

§35

(1) Pyrotechnische Erzeugnisse der einzelnen Kategorien dürfen nicht an natürliche Personen abgegeben werden, die jünger sind als:

– 14 Jahre für die Kategorie 1,

– 16 Jahre für die Kategorie 2,

– 18 Jahre für die Kategorien P1 und T1.

(2) Unabhängig des vorherigen Absatzes dürfen Erzeugnisse der Kategorien 1 und 2 auch von natürlichen Personen unter 14 bzw. 16 Jahren verwendet werden, wenn sie unter Aufsicht der Eltern oder Aufpassern stehen.

(5) Der Verkauf, Besitz oder die Verwendung von Feuerwerk der Kategorien 2 und 3 ist verboten, wenn dessen Hauptwirkung ein Knall ist.

(6) Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 1, dessen Hauptwirkung der Knall ist, ist vom 19. bis zum 31. Dezember erlaubt und die Verwendung ist vom 26. Dezember bis zum 2. Januar erlaubt.

(7) Die Verwendung von Feuerwerkerzeugnissen der Kategorie 1, deren Hauptwirkung der Knall ist, ist in bebauten Wohnsiedlungen, in Gebäuden und allen geschlossenen Räumen untersagt sowie in der Nähe von Krankenhäusern, in Reiseverkehrsmitteln und auf Flächen, wo öffentliche Versammlungen und Veranstaltungen stattfinden. In Wohngebäuden und anderen geschlossenen Räumen dürfen nur Feuerwerke der Kategorie 1 verwendet werden, die dafür hergestellt, bestimmt und gekennzeichnet sind.

 (9) Natürlichen Personen ist es untersagt:

– Feuerwerkerzeugnisse zur Erhöhung der Wirkung zu verändern;

– Feuerwerkerzeugnisse in anderen Gegenständen zu verwenden;

– Feuerwerkerzeugnisse selber herzustellen oder zu mischen;

– Feuerwerkerzeugnisse weiterzuverkaufen

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